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payoff Learning Curve

Gleicher Coupon – und trotzdem weniger in der Tasche?

06.08.2026 8 Min.
  • Ülkü Cibik
    Counsel
    MLL Legal AG

  • Stéphanie Fuchs
    CEO und Founder
    Stéphanie Fuchs Consulting

Fixed Income ist zurück. Nach Jahren der Negativzinsen, in denen Obligationen kaum noch Rendite abwarfen, hat die Zinswende festverzinsliche Anlagen wieder ins Zentrum gerückt. Anleger können heute aus einem breiten Angebot wählen – von klassischen Obligationen über ETFs bis hin zu Strukturierten Produkten.

Der Haken: Was auf den ersten Blick ähnlich aussieht, kann rechtlich und steuerlich völlig unterschiedlich behandelt werden. Ein Kapitalschutzprodukt und ein Barrier Reverse Convertible mögen beispielsweise denselben Coupon von 8% bieten – doch nach Steuern bleibt je nach Struktur ein ganz anderer Betrag übrig.

Es lohnt sich daher, einen genaueren Blick auf die rechtliche Einordnung und die steuerliche Behandlung der verschiedenen Fixed Income Produkte zu werfen.

Obligation: die Mutter aller Fixed-Income-Produkte

Rechtlich gesehen ist die Anleihensobligation ein Klassiker: Sie stellt eine schuldrechtliche Forderung gegenüber dem Emittenten auf Rückzahlung des Kapitals und Zahlung von Zinsen dar.1 Charakteristisch ist die serienweise Ausgabe zu identischen Konditionen – der Emittent beschafft sich Fremdkapital, der Anleger erhält eine Forderung. Diesen Finanzierungszweck teilt die Obligation mit kaum einem anderen Fixed-Income-Produkt.

Daneben haben sich zwei weitere Produktkategorien etabliert, die ebenfalls dem Fixed-Income-Universum zugerechnet werden, sich jedoch rechtlich erheblich von der klassischen Obligation unterscheiden:

  • Exchange Traded Funds (ETFs) auf Fixed-Income-Basiswerte
    ETFs auf Obligationen-Indizes sehen auf den ersten Blick ähnlich aus: regelmässige Ausschüttungen, überschaubares Risiko, börsengehandelt. Rechtlich handelt es sich jedoch um kollektive Kapitalanlagen2 – der Anleger erwirbt keinen Forderungsanspruch gegenüber einem Emittenten, sondern einen Anteil am Fondsvermögen.3 

  • Strukturierte Produkte
    Strukturierte Produkte schliesslich bilden eine eigenständige Kategorie. Rechtlich versteht man darunter Finanzinstrumente, deren Rückzahlungswert von einem oder mehreren Basiswerten abhängt, und zählt beispielhaft kapitalgeschützte Produkte, Produkte mit Maximalrendite und Zertifikate auf4. Im Unterschied zur Obligation steht hier nicht die Kapitalbeschaffung des Emittenten im Vordergrund, sondern der Anlage- oder Spekulationszweck des Investors.5

Die «grossen 3»

Obligationen bilden zusammen mit dem steuerfreien Kapitalgewinn sowie Optionen respektive weiteren derivativen Finanzinstrumenten die hier als «grosse 3» bezeichneten Grundkategorien der steuerlichen Qualifikation von Finanzinstrumenten in der Schweiz. 

Der steuerfreie Kapitalgewinn gehört zu den Grundpfeilern des schweizerischen Steuerrechts. Private Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen sind grundsätzlich steuerfrei, vorausgesetzt es liegt keine Qualifikation als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler vor. 

Mit den Obligationen verlassen wir sodann die Welt der steuerfreien Kapitalgewinne. Erträge aus Obligationen bestehen regelmässig aus steuerbaren Zinsen. Periodisch fällige Zinsen werden nach dem Fälligkeitsprinzip besteuert. Bei Diskont oder globalverzinslichen Obligationen ist hingegen entscheidend, ob eine überwiegende Einmalverzinsung (IUP) vorliegt. Während bei IUP Obligationen die Differenz zwischen Erwerbs und Verkaufs oder Rückzahlungspreis der Einkommensbesteuerung unterliegt, wird bei Obligationen ohne überwiegende Einmalverzinsung die Einmalverzinsung erst beim letzten Inhaber im Zeitpunkt der Rückzahlung besteuert, das sogenannte «Den Letzten beissen die Hunde»-Prinzip.6 

Die dritte Komponente bilden Optionen und weitere derivative Finanzinstrumente. Für sich allein betrachtet führen Gewinne aus solchen Produkten im Privatvermögen grundsätzlich zu steuerfreien Kapitalgewinnen. Werden Optionen jedoch mit Obligationen oder anderen Basiswerten kombiniert, stellt sich die Frage, welcher Teil der Rendite auf die Zinskomponente und welcher auf die Optionskomponente entfällt. 

Strukturierte Produkte – wirtschaftlich ähnlich, rechtlich unterschiedlich

Strukturierte Produkte bestehen typischerweise aus zwei Bausteinen: einer klassischen Anlage – etwa einer Obligation – und einer derivativen Komponente, beispielsweise einer Option. Zwei Finanzinstrumente werden so miteinander verbunden, dass ein neues Produkt mit einem eigenen Risikoprofil entsteht. Die SSPA (Swiss Structured Products Association) unterscheidet dabei zwischen Anlage- und Hebelprodukten, wobei die Anlageprodukte wiederum in Kapitalschutz-, Renditeoptimierungs- und Partizipationsprodukte unterteilt werden.7

Kapitalschutzprodukte kombinieren eine Obligation hoher Bonität mit einer Call-Option. Der Anleger erhält sein Kapital bei Verfall zurück und partizipiert zusätzlich an der Wertentwicklung des Basiswerts. Rechtlich dominiert hier der Obligationencharakter.

Renditeoptimierungsprodukte – allen voran die bei Schweizer Anlegern beliebten Barrier Reverse Convertibles (BRC) – funktionieren anders: Der Anleger erhält einen garantierten Coupon über Marktzins, verkauft dafür aber implizit eine Put-Option auf den Basiswert. Fällt dieser unter die Barriere, wird statt des Nominalbetrags die Aktie geliefert. Trotz festem Coupon überwiegt hier die Derivatkomponente.

Partizipationsprodukte wie Tracker-Zertifikate bilden die Wertentwicklung eines Basiswerts eins zu eins ab, ohne Kapitalschutz und ohne festen Coupon. Rechtlich sind sie reine Derivate.

Das Entscheidende: Zwei Produkte können denselben Coupon von z.B. 8% p.a. bieten und dennoch rechtlich grundverschieden sein. Beim Kapitalschutzprodukt stammt der Coupon aus einer dominierenden Obligationenkomponente, beim Barrier Reverse Convertible primär aus einer Optionsprämie. 

Für die Abgrenzung zur Obligation ist der wirtschaftliche Zweck entscheidend. Während die Obligation der Finanzierung des Emittenten dient, verfolgen Strukturierte Produkte primär einen Anlage- oder Spekulationszweck. Besteht zusätzlich eine wert- oder bonitätsbezogene Abhängigkeit von einem Finanzinstrument eines Dritten, spricht dies ebenfalls für die Qualifikation als Strukturiertes Produkt.8

Coupon ≠ Coupon 

Für Strukturierte Produkte knüpft die steuerliche Beurteilung jedoch nicht an die Produktbezeichnung, sondern an deren wirtschaftliche Struktur an. Grundsätzlich wird zwischen transparenten und nicht transparenten Produkten unterschieden.9 

Die Unterscheidung ist in der Praxis von erheblicher Bedeutung. Bei transparenten Produkten kann der Vermögensertrag der Bondkomponente von einem steuerfreien Kapitalgewinn des Optionsteils abgegrenzt werden. Fehlt diese Transparenz, erfolgt die Besteuerung auf Ebene des Gesamtprodukts, wobei sämtliche Erträge als steuerbarer Vermögensertrag qualifiziert werden. Je nach Art des Strukturierten Produkts gelten darüber hinaus weitere Besteuerungsregeln. Die dargelegten Grundsätze bleiben jedoch massgebend.

Gerade deshalb können zwei Produkte mit identischem Coupon oder vergleichbarer wirtschaftlicher Rendite zu völlig unterschiedlichen steuerlichen Ergebnissen führen.

Zur Vereinfachung veröffentlicht die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) auf der Plattform ICTax eine laufend aktualisierte Liste Strukturierter Produkte und deren steuerlicher Qualifikation. Ist ein Produkt dort nicht aufgeführt, bedeutet dies jedoch nicht automatisch, dass es steuerlich als nicht transparent gilt. Der Steuerpflichtige hat vielmehr die Möglichkeit, die für die steuerliche Qualifikation erforderlichen Angaben nachzuweisen.

Renditehebel – Quellensteuer

Die Verrechnungssteuer wird bei Fixed Income Produkten häufig unterschätzt, kann die effektive Nachsteuerrendite jedoch erheblich beein-flussen. So unterliegen beispielsweise Zinsen auf von Schweizer Emittenten ausgegebenen Obligationen der Verrechnungssteuer von 35%. Dies ist mit ein Grund, weshalb sich viele Emittenten gegen eine Schweizer Emission entscheiden. Schweizer Anleger können die Verrechnungssteuer bei ordnungsgemässer Deklaration in der Steuererklärung derweil vollständig zurückfordern. 

Bei ausländischen Emittenten sowie bei Strukturierten Produkten gelten je nach Produkt und Ausgestaltung andere Regeln. Besonders bei Strukturierten Produkten mit ausländischen Basiswerten, beispielsweise Barrier Reverse Convertibles auf US-Aktien, können verstecke ausländische Quellensteuern die effektive Nachsteuerrendite materiell reduzieren.10

KI-Agenten – der Blick nach vorne

Die steuerliche Qualifikation Strukturierter Produkte dürfte sich in den kommenden Jahren sowohl für Investoren als auch für Steuerbehörden stark verändern. KI-Agenten werden auch im Anlagebereich Einzug halten. Entscheidend wird jedoch sein, auf welcher Datengrundlage sie arbeiten. Gerade bei komplexen Produkten kann eine fehlerhafte Qualifikation rasch zu einer falschen steuerlichen Beurteilung und zu einer materiellen Reduktion der Nachsteuerrendite führen.11 

Auch für Steuerbehörden wird sich die Frage stellen, welche Rolle das auf ICTax veröffentlichte Produktraster der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) künftig bei der zunehmenden Nutzung von KI-Agenten zur steuerlichen Analyse von Finanzprodukten einnehmen wird respektive inwiefern Letztere aktiv miteinbezogen werden.

Eines bleibt jedoch unverändert: Zwei auf den ersten Blick fast identische Produkte können steuerlich völlig unterschiedlich behandelt werden. Entscheidend ist deshalb nicht der Coupon, sondern was schlussendlich nach Steuern tatsächlich übrig bleibt.

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1 Das Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG) definiert sie als «Anteile an einem Gesamtdarlehen mit einheitlichen Bedingungen» .

2 Dies im Sinne des Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG)

3 Das Emittentenrisiko, das bei Obligationen und Strukturierten Produkten zentral ist, entfällt. Dafür gelten andere regulatorische und steuerliche Spielregeln.

4 Art. 3 lit. a Ziff. 4 FIDLEG.

5 Der Anleger erhält lediglich eine schuldrechtliche Forderung gegenüber dem Emittenten und trägt dessen Ausfallrisiko – das sogenannte Emittentenrisiko. Vgl. hierzu: Bärtschi (Hrsg.), Finanzmarktrecht, Zürich 2025, Kapitel 3 N 649.

6 Vgl. hierzu: Cibik, Ülkü / Fuchs, Stéphanie. Den Letzten beissen die Hunde. payoff, Gastbeitrag, Juni 2025, S. 10-11. Abrufbar unter: www.payoff.ch/news/den-letzten-beissen-die-hunde 

7 Art. 3 lit. a Ziff. 4 FIDLEG.

8 Beim Vertrieb Strukturierter Produkte an Privatkunden sind zudem die Vorgaben von Art. 70 FIDLEG zu beachten. Strukturierte Produkte dürfen nur angeboten werden, wenn sie von einer Bank, einer Versicherung, einem Wertpapierhaus oder einem gleichwertig beaufsichtigten ausländischen Institut ausgegeben, garantiert oder gleichwertig gesichert werden. Vgl. Art. 70 Abs. 1 FIDLEG.

9 Vgl. Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Kreisschreiben Nr. 15: Obligationen und derivative Finanzinstrumente als Gegenstand der direkten Bundessteuer, der Verrechnungssteuer sowie der Stempelabgaben, 3. Oktober 2017; ESTV, Besteuerung von Obligationen, Derivaten und kombinierten Produkten, März 2023.

10 Vgl. hierzu: Cibik, Ülkü / Fuchs, Stéphanie. 871(m) steuerlicher Stolperstein bei US-Wertpapieren. Payoff Gastbeitrag, Januar 2024, S. 26 – 27. Abrufbar unter: www.payoff.ch/news/871m-steuerlicher-stolperstein-bei-us-wertpapieren

11 Zur rechtlichen und steuerlichen Einordnung von autonomen KI-Agenten siehe auch: Cibik, Ülkü / Fuchs, Stéphanie. Autonome KI-Agenten als neue Akteure. Rechtliche und steuerliche Einordnung im digitalen Zeitalter. In: Mülchi, Karin / Fuchs, Stéphanie. Recht^KI – Anwendung künstlicher Intelligenz in der Rechts- und Steuerrechts-Praxis. DIKE Verlag, Februar 2026, S. 191-230.

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