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«Regulatory Update»: Lichtblicke im Aufsichtsgewitter

31.12.2012 5 Min.

Im Rahmen der KAG-Revision zogen für die Strukturierte-Produkte-Industrie plötzlich dunkle Gewitterwolken am Horizont auf – diese konnten glücklicherweise noch vertrieben werden. Derweil sorgen aber neue Regulierungen aus der EU für frischen Wind.

FINMA-Stellungnahme sorgte für Unruhe

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hat am 11. Januar 2012 den Bericht über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Dezember 2011 publiziert. Die FINMA plädierte in einer Stellungnahme, den Erwerb Strukturierter Produkte durch nicht qualifizierte Anleger nur noch dann zuzulassen, wenn dieser ausschliesslich auf Eigeninitiative der Anleger erfolge, da für Strukturierte Produkte – im Gegensatz zu kollektiven Kapitalanlagen – keine Bewilligungspflicht bestehe. Das Ansinnen der FINMA, Produkte nur noch an nicht qualifizierte Personen vertreiben zu dürfen, wenn diese auf eigene Initiative aktiv werden, hätte dazu geführt, dass der öffentliche Vertrieb, wie bis anhin etabliert, auf einen Schlag nicht mehr erlaubt gewesen wäre. In der Schlussabstimmung vom 28. September 2012 wurde nun die Teilrevision des KAG angenommen. Was ist letztlich von dem FINMA-Ansinnen noch übrig geblieben resp. inwiefern tangiert die Revision des KAG die Strukturierte-Produkte-Industrie nun effektiv?

Augenmass elementar für den Standort Schweiz

Die guten News vorab: Die Schweiz hat sich zumindest aus heutiger Sicht die im Vergleich zur EU vorteilhaften rechtlichen Rahmenbedingungen bis auf Weiteres erfolgreich sichern können und hat damit wieder einmal das nötige Augenmass im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens bewiesen. Ein Vertriebsverbot, wie von der FINMA stipuliert, wurde nicht zur Realität. In der täglichen Beratungspraxis wäre ohnehin aus der Nachweispflicht der Eigeninitiative ein kaum zu bändigendes Bürokratiemonster geworden.

Welche Änderungen kommen nun auf die Branche zu?

Die Änderungen aus rechtlicher Sicht, die auf die Branche zukommen, sind eher marginaler Natur. Neu muss gemäss Art. 5 Abs. 3 KAG jeder interessierten Person bereits vor der Zeichnung des Produkts oder vor Abschluss des Vertrags über den Erwerb des Produkts ein vorläufiger vereinfachter Prospekt mit indikativen Angaben kostenlos angeboten werden. Nach wie vor ist zusätzlich bei Emission oder bei Abschluss des Vertrags über den Erwerb des Produkts jeder interessierten Person der definitive vereinfachte Prospekt kostenlos anzubieten. In Art. 5 Abs. 1bis KAG wurde neu eine gesetzliche Grundlage geschaffen, dass die Ausgabe von Strukturierten Produkten an nicht qualifizierte Anleger durch Sonderzweckgesellschaften zulässig sein kann. Schliesslich gab es auch Änderungen zum Regime der qualifizierten Anleger. So gilt neu eine vermögende Privatperson gemäss Art. 10 Abs. 3bis KAG nur noch dann als qualifizierter Anleger, wenn sie sich schriftlich dazu erklärt. Zudem können Anleger, die einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen haben, gemäss Art. 10 Abs. 3ter KAG schriftlich erklären, dass sie nicht als qualifizierter Anleger gelten wollen.

Nächste Regulierungsvorhaben lassen nicht auf sich warten

Auch in Zukunft werden diverse EU-Regulierungen wie zum Beispiel die Revision der MiFID und damit zusammenhängend der Erlass einer neuen Verordnung (MiFIR) den Schweizer Gesetzgeber beschäftigen, da befürchtet werden muss, dass Drittlandbestimmungen von EU-Regulierungen den Zugang zum EU-Markt und die grenzüberschreitende Abwicklung von Wertschriftentransaktionen erheblich erschweren könnten, wenn diese in der Schweiz nicht entsprechend umgesetzt werden. Im «Vertriebsbericht 2010» hat die FINMA das politische Ziel einer Vereinheitlichung der gesetzlichen Regelungen zur Kundeninformation über Finanzprodukte zur Diskussion gestellt und den Erlass eines Finanzdienstleistungsgesetzes vorgeschlagen, welches in Anlehnung an die MiFID insbesondere Prospekt- und Dokumentationspflichten, aber auch Verhaltensregeln für sämtliche Finanzintermediäre einheitlich kodifizieren soll. Nach der Anhörung zum Vertriebsbericht hat die FINMA am 24. Februar 2012 ihr «Positionspapier Vertriebsregeln» publiziert, in welchem sie weitere Verschärfungen postuliert. Im März 2012 wurde das eidgenössische Finanzdepartement beauftragt, einen entsprechenden Gesetzesentwurf auszuarbeiten, der dem Bundesrat im Herbst 2013 unterbreitet und bis ca. 2018 umgesetzt werden soll. Ob es mit den angestossenen Regulierungsvorhaben gelingt, die schweizerischen Vorschriften nahe genug an die EU-Regelungen heranzuführen, wird in den kommenden Monaten mitzuverfolgen sein.

Position der FINMA lässt auf künftige Regulierung mit Augenmass hoffen

Schliesslich gibt auch die Aussage von Dr. Patrick Raaflaub, Direktor der FINMA, anlässlich seines Vortrags auf dem NZZ Capital Forum Anfang September 2012 Anlass zur Hoffnung. Nach seinen Ausführungen trägt die FINMA ihren Teil zum Zukunftskonzept des Finanzplatzes Schweiz bei – stets mit dem Bewusstsein, wie der Finanzmarkt funktioniert und wie er in Balance bleibt. In seinem in Englisch gehaltenen Vortrag summiert Raaflaub schliesslich: «Our motto is as principle-based as possible and as rule-based as necessary. Moreover, through prudential supervision, which is FINMA’s core task, we help by adopting a risk-based approach to keep a very close eye on key areas such as equity capital, solvency and risk management. On the other hand, we can be more light touch on financial products to leave room for innovation.» Somit sollte zumindest mittelfristig aus rechtlicher Sicht nichts die stabile Schönwetterlage trüben, und den Emittenten am hiesigen Markt sei empfohlen, das gute Wetter zu nutzen, um neue Gipfel zu bezwingen.

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